Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“)
MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH
Stand 01.12.2011
I. Für alle Verträge geltende Bedingungen
§ 1 Anwendungsbereich; Schriftformerfordernis
Die folgenden AGB sind Bestandteil sämtlicher Verträge der MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers („AG“) wird hiermit ausdrücklich und für jeden Fall widersprochen. Vertragliche Abweichungen und Nebenabreden bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung der MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH. Dies gilt auch, soweit die MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH in der Vergangenheit stillschweigend auf die Beachtung der Schriftform verzichtet hat.
§ 2 Zustandekommen und Einverständnis
Sämtliche Angebote und Kostenvoranschläge der MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH sind freibleibend. Erst die Bestellung durch den AG ist ein bindendes Angebot. Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung oder dem Beginn der Ausführung der vereinbarten Leistung (Übergabe, Versand, Überlassung) durch die MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH zustande. Mit dem Abschluss des Vertrags erkennt der AG die Gültigkeit der AGB an.
§ 3 Preise und Kosten
Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, gelten sämtliche Preise ab Lager der MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH. Anfallende Nebenkosten wie für Porto, Transport, Zwischenlagerung sowie den Auf- und Abbau von Anlagen trägt der AG, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Gegebenenfalls aufgeführte Logistikkosten beziehen sich immer auf die am Tag der Kalkulation geltenden Betriebskosten. Bei Änderungen des Marktpreises der einzelnen Kostenpunkte (wie z.B. Kraftstoffkosten, Maut, etc.) behält sich die MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH eine Anpassung nach marktüblichen Kriterien vor. Gebühren, Zusatzleistungen und sonstige Kosten, die zum Zwecke der Erfüllung behördlicher Auflagen erforderlich sind, trägt der AG. Dasselbe gilt für Zusatzkosten, welche zum Beispiel durch Planungsänderungen, Modifizierungen aufgrund fehlerhafter oder unzureichender Vorgaben oder durch Bau- und Abnahmeverzögerungen verursacht werden.
§ 4 Leistungsbeschreibung
Angaben über den Lieferumfang, das Aussehen, die Leistungen, Maße und Gewichte des Vertragsgegenstandes sind als annähernd zu betrachten und dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Vertragsgegenstand fehlerfrei ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn bestimmte Eigenschaften ausdrücklich zugesichert sind.
§ 5 Leistungs- und Zahlungsbedingungen
Die MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH kann von dem AG eine Vorauszahlung von bis zu 100% der vereinbarten Gesamtsumme verlangen. Bankgebühren, beispielsweise für Sicherungsleistungen und Bürgschaften, trägt der AG. Kommt der AG mit einer ihm obliegenden Zahlung in Verzug, ist die MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH ungeachtet der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten – beziehungsweise 8 Prozentpunkten bei Verträgen mit Unternehmern – über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Der AG ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von der MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH unbestritten sind. Zurückbehaltungsrechte des AG sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
§ 6 Gefahrübergang
Werden Gegenstände auf Wunsch des AG versandt, so geht mit der Absendung, spätestens mit Verlassen des Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Gegenstände auf den AG über. In allen anderen Fällen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Gegenstände mit der Übergabe an den AG, an einen von ihm beauftragten Dritten oder mit Anlieferung am Einsatzort auf den AG über.
§ 7 Haftung
Für Schäden des AG, die durch die MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH verursacht werden, haftet die MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Zur Verfügung gestellte Unterlagen
Die MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH behält sich sämtliche Eigentums- und Urheberrechte an den von ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen, Firmenlogos, bildlichen Darstellungen, Texten, Daten, Medien, Materialien und Objekten (zum Beispiel Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Präsentationen, Bilder, Konzepte, Designs, Filme, Dateien) vor. Diese dürfen ohne die Zustimmung der MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH weder verwendet noch in Umlauf gebracht oder vervielfältigt werden. Der AG behandelt diese Gegenstände vertraulich und verpflichtet sein Personal und gegebenenfalls einbezogene Dritte entsprechend. Zur Verfügung gestellte Unterlagen wie zum Beispiel Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, falls nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet, nur annähernd maßgebend. Der AG hat unverzüglich sämtliche ausgewiesenen Maße, Gegebenheiten und Daten nochmals zu prüfen und die MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH auf eventuelle Abweichungen hinzuweisen.
§ 9 Elektronische Datenverarbeitung; Hinweis nach § 33 BDSG.
Die MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH speichert und verarbeitet die von dem AG angegebenen Daten elektronisch, soweit dies zur Durchführung und Abwicklung des Vertrags sowie zur internen Verwaltung erforderlich ist. Ohne ausdrückliche Zustimmung des AG werden die Daten nicht an Dritte weitergegeben.
§ 10 Wirksamkeit; Gerichtsstand
Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden AGB unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Alle Verträge und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand – soweit zulässig – ist Düsseldorf.
II. Besondere Bedingungen für Miet-, Werk- und Dienstverträge
§ 11 Anwendungsbereich
Die folgenden Bedingungen gelten zusätzlich zu den Bedingungen der §§ 1-9 für sämtliche Miet-, Werk- und Dienstverträge der MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH. „Gegenstände“ im Sinne der nachfolgenden Bedingungen sind alle Mietgegenstände, Geräte, Anlagen, Werkzeuge, Hilfsmittel, Verbrauchsmaterialien und Zubehörteile, welche bei einem Miet-, Werk oder Dienstvertrag zwischen der MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH und dem AG verwendet werden.
§ 12 Funktionsumfang; Tagessätze
Die MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH behält sich vor, die im Vertrag oder Angebot aufgeführten Gegenstände durch funktionsgleiche zu ersetzen, sofern dafür ein wichtiger Grund vorliegt und keine Interessen des AG entgegenstehen. Bei Angaben zu vergütungspflichtigen Personalleistungen in Tagessätzen (zum Beispiel Auf- und Abbau von Anlagen) beinhaltet ein Tagessatz maximal 10 Arbeitsstunden inklusive gesetzlich vorgeschriebener Pausen. Anfallende Überstunden werden mit 25% Aufschlag berechnet.
§ 13 Kaution
Die MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH kann eine Kaution bis zur Höhe des Zeitwertes der Gegenstände verlangen. Die Kaution wird dem AG nach Beendigung des Vertragsverhältnisses und beanstandungsfreiem Wiedereintreffen der Gegenstände bei der MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH unverzinst zurückgezahlt.
§ 14 Abnahme; Rückgabe
Der AG ist verpflichtet, Gegenstände bei Übergabe oder bei Anlieferung auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit zu prüfen und der MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH etwaige Beanstandungen unverzüglich anzuzeigen. Bei Auf- und Abbau von Anlagen hat der AG unverzüglich und unaufgefordert sämtliche Maße und Gegebenheiten vor Ort zu prüfen und die MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH auf eventuelle Abweichungen hinzuweisen. Unterlässt er die Prüfung nach den beiden vorstehenden Sätzen, gilt der Zustand der Gegenstände als mängelfrei akzeptiert. Soweit die Leistung der MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH der Abnahme bedarf, ist der AG hierzu verpflichtet. Kleinere Mängel, welche die Tauglichkeit der Leistung zu dem vertraglich festgelegten Zweck nicht ernsthaft beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht, die Abnahme zu verweigern, unbeschadet seines Rechts, gesetzliche Mängelansprüche geltend zu machen. Bei in sich abgeschlossenen Teilleistungen kann die MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH auch Teilabnahmen verlangen. Verweigert der AG die Abnahme auch nach wiederholter Aufforderung, so gilt die Abnahme gleichwohl als erfolgt. Für die Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustands der an die MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH zurückgelieferten Gegenstände behält sich die MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH eine Frist von zwei Wochen vor.
§ 15 Nutzung; Einsatzort; Zwischenlagerung
Der AG ist verpflichtet, die Gegenstände ausschließlich dem vereinbarten Verwendungszweck entsprechend zu benutzen. Er hat die Gegenstände mit Sorgfalt zu behandeln. Der Einsatzort der Gegenstände ist der MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH anzuzeigen und darf ohne deren Zustimmung nicht geändert werden. Ohne vorherige Zustimmung der MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH dürfen die Gegenstände nicht ins Ausland verbracht werden. Eine Weitervermietung der Gegenstände an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung der MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH nicht zulässig. Der AG hat die Geräte in seinem unmittelbaren Besitz zu belassen und vor jeglichem Zugriff unbefugter Dritter zu bewahren. Bei einem Verstoß gegen die vorgenannten Pflichten ist die MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH berechtigt, einen Aufschlag auf den vertraglich vereinbarten Preis in Höhe des Listen-Tagesmietpreises zu erheben.
Der AG ermöglicht der MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH die jederzeitige Überprüfung der Geräte. Ebenfalls dürfen die Gegenstände unter keinen Umständen in nicht entsprechend gesicherten und versicherten Örtlichkeiten (zum Beispiel in der Zeit von 22.00 – 6.00 Uhr in nicht explizit dafür versicherten Fahrzeugen) aufbewahrt werden. Der AG ist verpflichtet, die MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH über besondere Gefahren und Risiken am Einsatzort vor der Erfüllung vertraglicher Pflichten rechtzeitig zu informieren. Wird die MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH außerhalb des eigenen Betriebsgeländes tätig, so obliegen dem AG alle zur Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten notwendigen Maßnahmen. Die MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH ist berechtigt, die Durchführung der Leistung zu verweigern, solange die notwendigen Maßnahmen nicht getroffen sind oder entsprechende Informationen fehlen.
§ 16 Überwachung der Gegenstände; Höhere Gewalt
Ist zwischen den Parteien vereinbart, dass die MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH während einer Veranstaltung die Funktionen der Gegenstände überwacht, so kann die MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH die Gegenstände und Aufbauten außer Betrieb setzen oder gegebenenfalls abbauen, wenn durch das Wetter oder andere äußere Umstände eine Gefahr für die Gegenstände oder für die körperliche Unversehrtheit anwesender Personen besteht. Dasselbe gilt, wenn eine solche Gefahr durch Aufruhr, Panik oder ähnliches verursacht wird. Der AG kann aus der Abschaltung oder dem Abbau der Gegenstände aus den vorgenannten Gründen keine Ansprüche gegen die MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH geltend machen.
§ 17 Anzeigepflicht bei Schäden; Werterhaltung; Reparaturen
Der AG ist verpflichtet, der MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH unverzüglich alle während der Vertragsdauer auftretenden Schäden oder den Verlust der Gegenstände anzuzeigen. Für Beschädigungen der Gegenstände, die eine Reparatur erfordern oder ihren Wert erheblich mindern, haftet der AG. Dies gilt insbesondere für Schäden durch den Betrieb an Überspannung oder an falsch belegten Stromanschlüssen, auch wenn solche Anschlüsse der MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH zur Verfügung gestellt werden. Dem AG ist es untersagt, eigenmächtig Reparaturen oder Änderungen an den Gegenstände vorzunehmen. Der AG ist zum Ausgleich des Schadens einschließlich des entgangenen Gewinns verpflichtet, welchen die MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH dadurch erleidet, dass die Gegenstände nicht in vertragsgemäßem Zustand zurückgegeben werden und daher repariert, gereinigt oder sonst bearbeitet werden müssen.
§ 18 Versicherung; Wiederbeschaffung
Bei Verlust der Gegenstände haftet der AG mit dem vollen Wiederbeschaffungswert. Der AG ist verpflichtet, eine ordnungsgemäße und ausreichende Versicherung gegen die mit den Gegenständen verbundenen Risiken (vor allem Beschädigung, Zerstörung, Diebstahl, Haftpflicht) abzuschließen. Eine entsprechende Bestätigung ist der MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH auf Verlangen vorzulegen.
§ 19 Stornierung
Storniert der AG den Vertrag, so gilt der schriftliche Eingang der Stornierung bei der MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH als Stornierungszeitpunkt. Im Falle einer Stornierung ist der AG verpflichtet, für alle offen stehenden Vertragstage folgende Stornokosten zu tragen:
bis 30 Kalendertage vor dem vereinbarten Liefer-/Ausführungstermin: 30 % des Auftragsvolumens;
bis 20 Kalendertage vor dem vereinbarten Liefer-/Ausführungstermin: 50 % des Auftragsvolumens;
bis 10 Kalendertage vor dem vereinbarten Liefer-/Ausführungstermin: 75 % des Auftragsvolumens;
bis 5 Kalendertage vor dem vereinbarten Liefer-/Ausführungstermin:100 % des Auftragsvolumens.
Bereits erbrachte Leistungen (Planung, Aufmaße, Zeichnungserstellung, Vorprogrammierung, Ortsbesichtigungen und ähnliche) sowie speziell für den jeweiligen Auftrag getätigte Materialeinkäufe oder Sonderanfertigungen werden zusätzlich zu den Stornokosten berechnet. Dasselbe gilt für alle Kosten (Beschaffungskosten, Reisekosten, Unterlagen- und Literaturstudium und ähnliche), die mit der Auftragsbearbeitung entstanden sind.
§ 20 Vorzeitige Beendigung
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags ist die MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH berechtigt, die vollen Auftrags- und Personalkosten für die ursprünglich vereinbarte Vertragsdauer zu erheben, sofern nicht eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung der Organe oder Erfüllungsgehilfen der MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH vorliegt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
§ 21 Überschreitung der Vertragsdauer
Pro Überschreitungstag der Vertragsdauer wird der volle Listen-Tagesmietpreis (ohne Einräumung von Rabatten oder Staffelungen) für die Gegenstände in Rechnung gestellt. Alle darüber hinausgehenden Kosten, insbesondere für Schäden, die durch Nutzungsausfall oder Ersatzbeschaffung entstanden sind, trägt der AG. In den angegebenen Preisen ist – wenn nicht anders ausgewiesen – eine maximale Nutzungsdauer von 12 Stunden je Einsatztag kalkuliert. Zusätzliche Einsatzzeiten werden anteilig nachberechnet. Dasselbe gilt bei einer Überschreitung der innerhalb des Vertragszeitraums festgelegten Einsatztage und Zeiten.
§ 22 Lizenzen; Nutzungsrechte; Genehmigungen
Bild- und Tonwiedergaben sowie Software dürfen nur nach den Bedingungen der Lizenzinhaber eingesetzt werden. Dies gilt insbesondere für mitzuverwendende Software, die jeweils nur für das dafür bestimmte EDV-System zu nutzen ist. Wenn im Vertrag nicht ausdrücklich anders vereinbart, hat der AG alle zur Durchführung benötigten Genehmigungen, Lizenz- und Nutzungsrechte einzuholen und die dabei entstehenden Kosten zu tragen, insbesondere für GEMA-Gebühren, KSK-Zahlungen, Verzollung, Maut, Park- und Sondernutzungsgenehmigungen sowie für Bauprüfungsverfahren und Baugenehmigungen. Der AG haftet für alle Schäden, die aus einer Verletzung dieser Pflicht entstehen; die MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH ist nicht verpflichtet, zu überprüfen, ob die nötigen Genehmigungen, Lizenz- und Nutzungsrechte bestehen und ausreichend sind. Werden der MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH oder Dritten Unterlagen, Medien, Daten, Software, Geräte, Betriebsmittel, Räumlichkeiten, Abstellflächen oder ähnliches zur Verfügung gestellt, so liegt die Verantwortung für die Nutzungsberechtigung bei dem AG. Die MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH haftet nicht für Kosten, die aufgrund einer nicht ordnungsgemäß eingeholten Nutzungsgenehmigung oder einer nicht schriftlich an sie weitergegebenen Nutzungseinschränkung entstehen. Der AG stellt die MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH im Fall nicht bedingungsgemäßer Nutzung der oben aufgeführten Gegenstände von allen Schadenersatzansprüchen der Lizenz- oder Rechteinhaber frei.
§ 23 Ersatzteile; Backup; Bereitschaftsartikel
Werden kostenfrei mitgelieferte Ersatzteile wie Leuchtmittel, Sicherungen oder ähnliche durch den AG oder Dritte genutzt, so sind die als vermeintlich defekt ausgewechselten und aus den Gegenständen der MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH stammenden Originalteile mit zurückzugeben. Bei einer unvollständigen Rückgabe der Originalteile werden die genutzten Ersatzteile mit dem Listenpreis in Rechnung gestellt. Werden kostenfrei oder zu Sonderkonditionen mitgelieferte Ersatzgegenstände (Cold-Backup) eingesetzt oder vorhandene Nutzungsversiegelungen beschädigt, ohne dass ein Nachweis über die Unbrauchbarkeit der ursprünglichen Gegenstände erbracht wird, so ist die MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH berechtigt, zusätzlich zum vertraglich vereinbarten Preis den vollen Listen-Mietpreis der Ersatzgegenstände für den gesamten Vertragszeitraum zu erheben. Bereitschaftsartikel wie Klebebänder, Feuerlöscher, Verbandskästen und ähnliche Gegenstände, bei denen Verpackungen, Siegel oder Plomben bei der Rücklieferung beschädigt sind, werden durch die MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH einer vollständigen Prüfung und gegebenenfalls Auffüllung unterzogen. Die hieraus entstehenden Kosten trägt der AG.
§ 24 Unfallverhütung; Arbeitssicherheit
Der AG trägt dafür Sorge, dass durch ihn oder Dritte bereitgestellte Gerätschaften und Zubehörteile sowie die örtlichen Gegebenheiten, die der MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH für die Verrichtung der Arbeiten zur Verfügung gestellt werden, den gesetzlichen Bestimmungen, den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und dass alle Arbeiten des AG und Dritter, die den Arbeitsbereich der MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH betreffen, nach diesen Bestimmungen, Vorschriften und Regeln verrichtet werden. Insbesondere sind die Verordnungen BGV A1, BGV C1, BGR 133 sowie die geltenden VDE-Normen und die Sicherheitsstandards der Branchenverbände einzuhalten. Sofern nicht anders vereinbart, obliegen dem AG die Pflichten zur Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Arbeits- und Sicherheitskoordination.
Soweit der MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH Mitarbeiter des AG oder Dritte zur Durchführung des Auftrags zur Verfügung gestellt werden, ist die MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH ohne gesonderte Vereinbarung nicht verpflichtet, die gesetzlichen Arbeitszeit- und Arbeitsschutzvorschriften zu überwachen. Wenn im Vertrag nicht ausdrücklich anders festgehalten, ist der AG für die Überprüfung des sicherheitstechnischen Zustands der Geräte, des Zubehörs und der Materialien, die durch ihn oder durch von ihm beauftragte Personen benutzt oder verarbeitet werden, selbst verantwortlich. Insbesondere hat der AG die sachliche und fachliche Eignung des von ihm eingesetzten Personals sicher zu stellen. Für Schäden, die darauf beruhen, dass der AG diese Pflichten verletzt, wird die Haftung der MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH ausgeschlossen.
§ 25 Stellung von Personal; Personelle Verantwortung; Aufsichtspersonen
Personelle Pflichten und Haftungen, die sich aus den geltenden Bestimmungen ergeben, werden ausschließlich innerhalb des vertraglich festgelegten Delegationsumfangs übernommen. Gleiches gilt für die sich aus dem Arbeitsschutz ergebenden Pflichten und Haftungen der Aufsichtspersonen gegenüber Personen, die nicht durch die MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH beschäftigt sind. Die von der MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH gestellten Veranstaltungsmeister, Fachkräfte und ähnlich gestellte Personen sind insbesondere nur dann als verantwortliche Personen im bau- und arbeitsschutzrechtlichen Sinne tätig, wenn eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung über die Wahrnehmung und den Umfang dieses Pflichtenbereichs besteht. Durch eine reine Positionstitulierung (wie zum Beispiel „Technischer Leiter“) erwächst keinesfalls eine solche Pflichtenübertragung. Für fehlerhafte Arbeiten von Personen, die nicht durch die MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH beschäftigt sind, haftet die MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH nicht, sofern sie nicht fehlerhafte Anweisungen gegeben oder ihre Aufsichtspflicht verletzt hat. Derart beigestellte Personen sind keine Erfüllungsgehilfen der MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH.
§ 26 Verpflegung; Unterkunft; Spesen
Verpflegung und Getränke für das gegebenenfalls gestellte Personal sind vom AG zu stellen (kein Fastfood). Stellt der AG keine ausreichende Verpflegung, so berechnet die MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH dem AG eine Spesenpauschale in Höhe von 25,– € je Person und angebrochener Arbeitseinheit (10 Stunden). Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, hat der AG alle Kosten für eine unmittelbar nah am Einsatzort liegende Übernachtungsmöglichkeit (Hoteleinzelzimmer) für das zum Einsatz kommende Personal im Voraus zu übernehmen.
III. Besondere Bedingungen für Kaufverträge
§ 27 Anwendungsbereich
Die folgenden Bedingungen gelten zusätzlich zu den Bedingungen der §§ 1-9 für sämtliche Kaufverträge der MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH.
§ 28 Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Die Kaufsache verbleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises im Eigentum der MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH. Der AG hat die MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand im Wege der Zwangsvollstreckung gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der AG für den entstandenen Schaden.
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist der AG verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Er hat diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der AG diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
Der AG ist zur Weiterveräußerung der Kaufsache im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung tritt der AG schon jetzt an die MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH in Höhe des vereinbarten Kaufpreises einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der AG bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den AG erfolgt stets namens und im Auftrag der MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH. In diesem Fall setzt sich das Recht des AG an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit fremden Sachen verarbeitet wird, erwirbt die MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des AG als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der AG anteilsmäßiges Miteigentum an die MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH und verwahrt dieses für sie. Zur Sicherung der Forderungen gegen den AG tritt dieser auch solche Forderungen an die MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
Die MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des AG freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die vorstehenden Regelungen zum Eigentumsvorbehalt gelten nur gegenüber Unternehmern.
§ 29 Lieferzeitpunkt
Sofern die MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH einen bestimmten Lieferzeitpunkt angibt, setzt die Einhaltung dieses Zeitpunkts die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Pflichten des AG voraus, insbesondere im Hinblick auf Vorleistungspflichten (siehe auch § 5 dieser AGB). Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Die MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH haftet im Fall des von ihren Organen oder Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug in Höhe von max. 3 % des Lieferwertes (pauschalierte Verzugsentschädigung), maximal jedoch in Höhe von 15 % des Lieferwertes. Andere gesetzliche Ansprüche und Rechte des AG wegen eines Lieferverzugs bleiben unberührt.
§ 30 Abnahme
Sofern die MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH dem AG die Bereitstellung der Kaufsache anzeigt, ist der AG verpflichtet, innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige die Kaufsache am vereinbarten Abnahmeort abzunehmen. Nimmt der AG die Kaufsache nicht innerhalb dieser Frist ab, kann die MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH ihm eine Nachfrist von vierzehn Tagen zur Abnahme setzen und erklären, dass sie nach Ablauf dieser Frist die Abnahme ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist kann die MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH vom Kaufvertrag zurückzutreten und, sofern der AG schuldhaft gehandelt hat, Schadenersatz wegen Nichtleistung verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der AG die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offensichtlich innerhalb der Frist zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist.
§ 31 Gewährleistung
Bei Kaufverträgen über neu hergestellte Sachen verjähren Gewährleistungsansprüche mit Ablauf von einem Jahr nach Gefahrübergang (siehe § 6 dieser AGB). Bei Kaufverträgen über gebrauchte Sachen verjähren Gewährleistungsansprüche mit Ablauf von drei Monaten nach Gefahrübergang, wenn der AG Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Ist der AG Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, beträgt diese Frist 1 Jahr.
Sofern die Regeln über den Handelskauf Anwendung finden, kann der AG nur dann Gewährleistungsansprüche gegen die MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH geltend machen, wenn er seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Sollte trotz aller aufgewendeten Sorgfalt die Kaufsache einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so bessert die MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH innerhalb von 14 Tagen vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge die Kaufsache nach oder liefert Ersatz. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der AG – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Vor einer Rücksendung der Kaufsache ist die Zustimmung der MERZ Concept Veranstaltungstechnik GmbH einzuholen.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Kaufvertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden durch den AG oder Dritte unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Ansprüche des AG wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die gelieferte Ware vom AG nachträglich an einen anderen Ort verbracht worden ist.